Das ärztliche Honorar (konkret der Orientierungswert im EBM) ist in den letzten Jahren stets geringer angestiegen, als die Grundlohnsumme gestiegen ist (angegeben als sog. Grundlohn-Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V). Das entscheidende Plus beim ärztlichen Honorar kam stets überwiegend aus der Mengenkomponente, also der steigenden Morbidität.
Das heißt: Die im GKV-BStabG geplante striktere Bindung an die Grundlohnsumme hätte faktisch kaum (bis null) Auswirkung aufs Ärztinnen- und Arzthonorar.