Die allgemeine Rücklage ist Bestandteil des Eigenkapitals. Kämmerer können sich nicht nach einfach daraus bedienen sondern müssen gegebenenfalls ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, wenn die Einnahmen nicht mehr zur Deckung der Ausgaben reichen. Als besonderer Posten des Eigenkapitals dient dagegen die sogenannte Ausgleichsrücklage. Sie kann ohne weitere haushaltsrechtliche Konsequenzen zur Deckung von Defiziten im Haushalt genutzt werden.